




Strandperle
- 1. OG
- EG
- UG
Beschreibung
Verbringen Sie die schönste Zeit des Jahres in unserer Strandperle Auf einem ca.2300 qm großem und eingezäunten Grundstück liegt dieses exklusive Einzelhaus. Die Nähe zum Strand ist fast spürbar. Wenn Sie auf der Terrasse sitzen, ins Grüne blicken und die Gedanken schweifen lassen, können Sie schon fast das Meer rauschen hören. Im Haus prägen Naturfarben den Charakter und liebevoll ausgesuchte Details lassen den Blick immer wieder umher wandern. Im Untergeschoss ist Ihr privater Wellnessbereich mit Sauna, Dusche und Ruhemöbeln, im Obergeschoss befinden sich zwei Schlafräume einer mit Balkon und jeweils mit eigenem Bad. Im Erdgeschoss befindet sich der große Wohn-Ess und Kochbereich mit Zugang zum Garten.
Ausstattung
Balkon
Waschmaschine
1 Hund willkommen
Nichtraucher
Kaminofen
WLAN Anschluss
Geschirrspüler
Sauna
- e-Ladesäule am Haus
- freistehendes Einzelhaus
- Reetdach
- Geschirrtücher
- Strandkorb am Haus
- Strandkorb am Strand
- Bademantel
- Handtücher
- Bettwäsche
- 1 Flasche Wein zur Anreise
- Luxus Kosmetik von ADA Cosmetics
- Erstausstattung mit Geschirrspültabs, Spülschwamm usw.
- 1 Hund willkommen
- Nichtraucher
- Sofa
- Kaminofen
- Balkon
- Balkonmöbel
- Terrasse
- Terrassenmöbel
- Eingezäuntes Grundstück
- Garten
- Parkplatz
- Fahrradabstellmöglichkeit
- Waschmaschine
- Trockner
- Heizung
- Schreibtisch
- Safe
- Bügelbrett
- Bügeleisen
- Abstellraum
- WLAN Anschluss
- Smart-TV
- Telefon
- TV
- Radio Bluetooth
- HiFi-Anlage
- CD-Player
- Induktionsherd
- Kochinsel
- Geschirrspüler
- Mikrowelle
- Kühlschrank
- Gefrierfach
- Backofen
- Toaster
- Wasserkocher
- Kaffeemaschine
- Nespresso Kaffeemaschine
- Dusche / WC
- 3x Dusche / WC
- Bidet
- Bodenebene Dusche
- Badewanne
- Föhn
- Handtuchheizkörper
- Fußbodenheizung
- Kosmetikspiegel
- Sauna
Schlafmöglichkeiten
Lage - Utersum
- Ortsmitte 750 m
- Einkaufsmöglichkeit 500 m
- Strand 200 m
- Bäcker 800 m
- Golfplatz 9,0 km
- Flugplatz 10,0 km
- Hafen 12,0 km





Bewertung für
















Insel Föhr Exklusiv
Astrid Schmidt