




Reethaus Nieblum
- 1. OG
- EG
Beschreibung
Herzlich Willkommen in unserem Domizil in Nieblum. Dieses exklusive Einzelhaus im Herzen von Nieblum gelegen, wird Sie begeistern. Das Reetdachhaus wurde komplett saniert und sehr geschmackvoll ausgestattet. Im großen Wohnbereich wurden antike Delfter Fliesen verwendet und der Mylin Kachelofen wird so bestens in Szene gesetzt. ein Highlight ist sicherlich auch das Gartenhaus. Dies wurde als Loungehaus zweckentfremdet. Durch die großen Glasflügeltüren kommt viel Licht in den Raum und gerade am späten Nachmittag genießen Sie die Abendsonne und lassen so den Tag ausklingen. .Wohnen Sie unter Reet im schönsten Dorf der Insel Föhr und genießen Sie Ihren Urlaub in vollen Zügen. Bitte beachten Sie: bis ca. Ende Juni werden Straßenbautätigkeiten in der Bernhard-Farwer-Straat stattfinden
Ausstattung
WLAN Anschluss
Waschmaschine
Sauna
Geschirrspüler
1 Hund willkommen
Nichtraucher
Kaminofen
- Reetdach
- freistehendes Einzelhaus
- Handtücher
- Bettwäsche
- Geschirrtücher
- Erstausstattung mit Geschirrspültabs, Spülschwamm usw.
- Luxus Kosmetik von ADA Cosmetics
- 1 Flasche Wein zur Anreise
- Strandkorb am Haus
- Bademantel
- 1 Hund willkommen
- Safe
- Gartenhaus zur Nutzung
- Garten
- Bügelbrett
- Schreibtisch
- Heizung
- Fahrradraum abschließbar
- Parkplatz
- Kaminofen
- Sofa
- Nichtraucher
- Fahrradabstellmöglichkeit
- Trockner
- Waschmaschine
- Bügeleisen
- Terrasse
- Terrassenmöbel
- Blu-Ray-Player
- HiFi-Anlage
- TV
- WLAN Anschluss
- CD-Player
- DVD-Player
- Smart-TV
- Radio Bluetooth
- 3x TV
- Ceran-Kochfeld
- Kaffeemaschine
- Kühlschrank
- Mikrowelle
- Toaster
- Geschirrspüler
- Wasserkocher
- Nespresso Kaffeemaschine
- Gefrierschrank
- Backofen
- 2x Dusche / WC
- Dusche ebenerdig
- Föhn
- Dusche / WC
- Regendusche
- Handtuchheizkörper
- 3x Dusche / WC
- Sauna
Schlafmöglichkeiten
Lage - Nieblum
- Ortsmitte 50 m
- Einkaufsmöglichkeit 50 m
- Strand 650 m
- Bäcker 50 m
- Golfplatz 2,5 km
- Flugplatz 3,0 km
- Hafen 6,0 km





Bewertung für















Insel Föhr Exklusiv
Astrid Schmidt